(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach
§ 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
(2)
§ 28a Absatz 5,
§ 28b Absatz 1, die §
§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.