(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
(2)
§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §
§ 228 bis 231 gelten entsprechend.