(1) Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
- 1.
- Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
- 2.
- Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
- 3.
- Entschädigungen für Organmitglieder,
- 4.
- Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,
- 5.
- Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 6.
- Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 7.
- jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 8.
- Art der Bekanntmachungen.