Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des
§ 15 des Elften Buches. Die auf Grund des
§ 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des
§ 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.