(1) Die Bundesstatistik nach
§ 128a wird quartalsweise durchgeführt.
(2) Die Merkmale nach den §
§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach
§ 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen nach
§ 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach
§ 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen.
(3) Die Merkmale nach
§ 128b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach
§ 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach
§ 128b Nummer 6 zu erheben.
(4) Die Merkmale nach
§ 128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach
§ 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind.