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SGB3ENTGRUHV
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§ 4
SGB3ENTGRUHV
Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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