Der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne des
§ 156 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gleich.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.