Gesetz.sh
SG

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 80 Konkurrenzregelung

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.