Gesetz.sh
SG

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 69 Zuständigkeit

Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.