Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
SG
/
§ 64
SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 64
Dienstunfähigkeit
Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L