Wird ein Urteil mit den Folgen des
§ 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt
§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(+++
§ 52: Zur Anwendung vgl.
§ 19 Abs. 2 u.
§ 138 Abs. 1 WDO 2025 +++)