Urlaube nach
§ 28 Absatz 5 und den §
§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach
§ 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des
§ 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.