Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des
§ 29c Absatz 3 oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von
§ 29a Absatz 1 bis 4 oder der §
§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des
§ 203 des Strafgesetzbuchs.