Gesetz.sh
SEESCHA_V

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung (Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung)
§ 2 

Die Bundespolizei und die Zollverwaltung nehmen die Aufgaben nach den von den zuständigen Behörden erteilten fachlichen Weisungen wahr.