Gesetz.sh
SEELOTREVIERV_1978

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
§ 6 

(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2)