Gesetz.sh
SEELOTG

Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 40 

Die Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest, der zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlich ist. Die Lotsenbrüderschaften haben im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür erforderlichen Beiträge zu leisten.