Gesetz.sh
SEELOTG

Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 2 

Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist.