Gesetz.sh
SEELOTG

Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 18 

Die Bestallung erlischt, wenn die Seelotsin oder der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.