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SEEBEWACHV
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§ 3
SEEBEWACHV
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung - SeeBewachV)
§ 3
Dauer der Zulassung
Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.
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