(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:
- 1.
- Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:
- a)
- Schiffstypen,
- b)
- Routen und
- c)
- örtliche Gegebenheiten,
- 2.
- Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,
- 3.
- Umgang mit der Ausrüstung,
- 4.
- Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie
- 5.
(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.