Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungen
- 1.
- der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,
- 2.
- aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen, und
- 3.
- der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen