Sofern betriebliche Belange sowie innerstaatliche oder internationale Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr nicht entgegenstehen, hat der Kapitän den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen zu erlauben,
- 1.
- bei Hafenaufenthalten unverzüglich Besuch von ihren Partnern, Verwandten und Freunden an Bord zu empfangen,
- 2.
- sich gelegentlich von ihren Partnern auf Fahrten begleiten zu lassen.