(1) Ersuchen zur Übermittlung von Daten sind von der nichtöffentlichen Stelle elektronisch oder in Papierform an die datenerhebende Stelle zu richten.
(2) Das Ersuchen zur Übermittlung von Daten muss folgende Angaben enthalten: Die Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegenüber der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen.
(3) Die Datenübermittlung der datenerhebenden Stelle kann
- 1.
- elektronisch oder
- 2.
- in Papierform