Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
SEDDIKTSTIFTG
/
§ 13
SEDDIKTSTIFTG
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle