(1) Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt
§ 113 des Aktiengesetzes entsprechend.
(2) Für die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats und für sonstige Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten die §
§ 114 und 115 des Aktiengesetzes entsprechend.