(1) Gebäude im Sinne dieses Abschnitts sind Wohnhäuser und die in
§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten Nebengebäude.
(2) Der Errichtung eines Gebäudes stehen bauliche Maßnahmen im Sinne des
§ 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gleich.