Gesetz.sh
SCHUHFAUSBV_2017

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin* (Schuhfertigerausbildungsverordnung - SchuhfAusbV)
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.