Verzichtet der Gläubiger einer Gesamtschiffshypothek nur an einem der Schiffe auf die Schiffshypothek, so steht dem Eigentümer dieses Schiffs die Befugnis nach
§ 57 Abs. 3 nicht zu. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger nach
§ 66 mit seinem Recht an einem der Schiffe ausgeschlossen wird.