Gesetz.sh
SCHREGDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 48 

Nach der Schließung des Registerblatts hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.