Gesetz.sh
SCHREGDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 36 

Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.