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SCHLUSSFING
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§ 7
SCHLUSSFING
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ (Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz - SchlussFinG)
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
J
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Quelle