Gesetz.sh
SCHKISPVDBEST_1

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
§ 12 

Die Berichterstattung über die Schüler- und Kinderspeisung erfolgt für die Kennziffern der Schüler- und Kinderspeisung durch die Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung entsprechend dem bestätigten Kennziffernprogramm.