Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
SCHHALTHYGV
/
§ 10
SCHHALTHYGV
Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV)
§ 10
Amtliche Beaufsichtigung
Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L