Gesetz.sh
SCHAUMWZWSTG_2009

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 36 Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.