(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen
§ 4 Abs. 1 oder
§ 5 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
- 2.
entgegen
§ 28 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 29 Abs. 1 Satz 1 den SCE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.