(1) Die §
§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn
- 1.
die Parteien dies vereinbaren oder
- 2.
bis zum Ende des in
§ 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach
§ 16 gefasst hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des
§ 18 Abs. 3.