(1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die §
§ 336 bis 338 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §
§ 340 bis 340j des Handelsgesetzbuchs entsprechend.