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SBGWV_2017
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§ 41
SBGWV_2017
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
§ 41
Briefwahl
Die Wahl der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse findet als Briefwahl statt.
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