Gesetz.sh
SBG_2016

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
§ 11 Niederlegung des Amtes

Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.