(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems gilt bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag als genehmigt, wenn dieser Antrag innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.