(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Genehmigung nach
§ 3 Abs. 1 ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt,
- 2.
(weggefallen)
- 3.
ohne Erlaubnis
- a)
nach
§ 10 Satz 1 den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen übernimmt,
- b)
nach
§ 19 Abs. 1 Satz 1 eine sensitive Anfrage bedient oder
- c)
nach
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Daten ohne Anfrage verbreitet,
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 9 Abs. 1, 2 oder
§ 16 zuwiderhandelt,
- 5.
ohne Zulassung nach
§ 11 Abs. 1 Daten verbreitet,
- 6.
entgegen
§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach
§ 17 Abs. 3 eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auf dessen Sensitivität prüft,
- 7.
entgegen
§ 5 Abs. 1 oder
§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder diese Aufzeichnungen nach
§ 5 Abs. 2 oder
§ 18 Abs. 2 nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 8.
entgegen
§ 18 Abs. 3 Satz 1 keine dort genannten Protokolle und Dokumentationen bereithält.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen
§ 6 Abs. 1 oder
§ 13 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 2.
entgegen
§ 7 Abs. 1 oder
§ 14 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.