(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach
§ 4 Abs. 2 und
§ 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(3) (weggefallen)