Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach
§ 5 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes seiner Zustimmung bedarf. Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in
§ 47 Abs. 1,
§ 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.