Gesetz.sh
SAAUSBV_2005

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
§ 13 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.