(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen
- a)
- b)
- c)
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, oder
- d)
Saatgut in den Verkehr bringt, - 1a.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, § 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3a.
- entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den Verkehr bringt,
- 3b.
- entgegen § 3b Abs. 1 eine Kopie des Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3c.
- einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die
- a)
- b)
- mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 erteilten Genehmigung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- c)
- mit einer Anerkennung oder Zulassung von Saatgut oder Vermehrungsmaterial oder
- d)
- mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung
verbunden ist, - 4.
- 5.
- entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht oder nicht aufbewahrt,
- 6.
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt,
- 7.
- 8.
- entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder entgegen Satz 2 Vermehrungsmaterial, das einer Sorte zugehört, in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist,
- 9.
- 10.
- 11.
- entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 12.
- 13.
- im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung falsches Saatgut oder falsches Vermehrungsmaterial zur Untersuchung vorstellt, entnehmen lässt oder einsendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 bis 3a, 3c, 6, 7, 10 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a, 3b, 4, 5, 8, 9, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Saatgut, Vermehrungsmaterial oder Erntegut, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 bis 3c, 6 bis 10 oder 13 bezieht, kann eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- das Bundessortenamt in den Fällen
- a)
- des Absatzes 1 Nr. 2 und 3c Buchstabe d,
- b)
- des Absatzes 1 Nr. 4, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 2 betrifft, und
- c)
- des Absatzes 1 Nr. 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit ihm gegenüber begangen worden ist;
- 2.
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen
- a)
- des Absatzes 1 Nr. 3c Buchstabe a, soweit die Ordnungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung nach § 18 Abs. 2 oder 3 verbundene Auflage betrifft,
- b)
- c)
- des Absatzes 1 Nr. 7,
- d)
- des Absatzes 1 Nr. 9, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr begangen worden ist, und
- e)
- des Absatzes 1 Nr. 12, soweit die Ordnungswidrigkeit ihr gegenüber begangen worden ist.