Gesetz.sh
SAATVERKG_1985

Saatgutverkehrsgesetz * (SaatG)
§ 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten

Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des § 50 zu erhalten.