Gesetz.sh
SAATVERKG_1985

Saatgutverkehrsgesetz * (SaatG)
§ 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse

Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes.