Gesetz.sh
SAATVERKG_1985

Saatgutverkehrsgesetz * (SaatG)
§ 37 Aufgaben

Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzulassung und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenliste und überwacht die Erhaltung der zugelassenen Sorten.