(1)
§ 5 gilt nicht im Land Berlin. Eine besondere Regelung bleibt insoweit vorbehalten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für in Berlin (West) belegene Vermögensrechte (
§ 1), soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in
§ 15 bezeichnete, im Land Berlin bisher nicht in Kraft getretene Gesetze geregelt sind.