(1) Den Versicherten ist spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge auszustellen. Die Beitragsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Versicherungsnummer,
- 2.
- den Vor- und Familiennamen des Versicherten,
- 3.
- den Verwendungszeitraum,
- 4.
- die Beitragshöhe,
- 5.
- die Beitragsart,
- 6.
- die Beitragsbemessungsgrundlage.
(2) Bei Höherversicherungsbeiträgen ist neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 das Jahr der Zahlung anzugeben. Bei Höherversicherungsbeiträgen, die neben Pflichtbeiträgen gezahlt werden, ist frühestens eine Beitragsbescheinigung auszustellen, wenn für ihren Verwendungszeitraum die beitragspflichtigen Einnahmen bescheinigt worden sind.